Erstmals hat sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 17.12.2024 – 6 L 1867/24) zu der Rechtsfrage positioniert, ob § 3 Abs. 3 BörsG den Anspruch eines Bürgers gegen die Börsenaufsichtsbehörde auf aufsichtliches Einschreiten ausschließt und ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren mangels Antrags- bzw. Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht bejaht.
Bislang ergingen in diesem Sinne lediglich verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur vergleichbaren Konstellationen der Aufsichtstätigkeit der BaFin und der Parallelnorm im FinDaG. Die Entscheidung des VG Wiesbaden schafft Klarheit, dass im gesamten Finanzmarktrecht einheitliche Maßstäbe gelten. Sie zeigt zudem auf, dass sich auch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 3 BörsG nichts Abweichendes ergibt.